Aufgabe eines Anwalts im Arbeitsrecht ist es immer die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung in den Griff zu bekommen und – so seltsam das gerade im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages vielleicht klingen mag – zu optimieren.
Mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung können nämlich durchaus auch Vorteile verbunden sein, etwa langfristige Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge sowie Aufhebungsverträge mit hohen Abfindungssummen.
Wenn ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gleichzeitig auch noch Fachanwalt für Sozialrecht ist und daher auch die sozialrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch durch Aufhebungsvertrag beherrscht, lässt sich für den Mandanten einiges bewerkstelligen.
Selbst bzw. erst Recht dann, wenn Sie eine fristlose Kündigung bekommen haben, sollten Sie einen Anwalt einschalten: Es geht dann zumindest darum, die Kündigung als fristlose Kündigung weg zu bekommen und in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln. Auf diese Weise ersparen Sie sich ggf. die Sperrzeit beim Arbeitsamt.
Wenn Ihnen ein Kündigungsschreiben zugeht, besteht grundsätzlich Handlungsbedarf.
Nach Zugang eines Kündigungsschreibens haben Sie maximal drei Wochen Zeit. Innerhalb dieses Zeitraums muss eine etwaige Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein, ansonsten ist die Kündigung bestandskräftig, falls nicht irgendwelche - höchst seltene - Ausnahmetatbestände für Sie greifen.
Sie haben also nicht sonderlich viel Zeit, sondern sollten nach Erhalt einer Kündigung möglichst umgehend einen Termin mit dem Sekretariat (07531 / 9450300) vereinbaren.
Zum Termin mitbringen sollten Sie natürlich die Kündigung und gegebenenfalls auch den Briefumschlag des Kündigungsschreibens sowie - falls vorhanden - den Arbeitsvertrag. Notieren Sie sich auf jeden Fall den Zugang der Kündigung.
Gerade Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen oder besonders im Arbeitsvertrag definierten Kündigungsterminen (sechs Wochen auf Quartalsende) machen nicht selten den Fehler, anwaltliche Hilfe erst kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist und damit lange nach Ablauf der 3 - Wochen - Frist für die Einreichung einer Klage in Anspruch zu nehmen.
Wegen der Klagefrist von 3 Wochen macht es regelmäßig auch keinen Sinn, die Sache zunächst selbst nochmals mit dem kündigenden Arbeitgeber bereden zu wollen: Arbeitgeber kennen die Frist regelmäßig und verzögern und verzetteln derartige Gespräche gerne so lange, bis die Klagefrist abgelaufen ist.
Man sollte daher wirklich nicht zu lange fackeln und lieber sofort die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (lassen). Wenn die Frist versäumt wird durch Gespräche mit wem auch immer, haben Sie als gekündigter Arbeitnehmer das Nachsehen. Ihre sämtlichen Ansprüche sind dann weg. Reden kann man dann auch noch nach Eingang der Klage und in der Regel wird das insbesondere von Rechtsanwälten so auch gehandhabt – im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen, die meistens bereits im Stadium unmittelbar nach Einreichung der Klage beginnen.
Wichtig im Zusammenhang mit Kündigungen und der Einreichung von Kündigungsschutzklagen: notieren Sie immer ganz genau, wann Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Schreiben Sie das Datum des Erhalt der Kündigung am besten auf die Kündigung selbst darauf, bewahren Sie insbesondere Briefumschläge, wenn Sie die Kündigung per Post erhalten haben, auf. Ihr Anwalt ist immer dankbar dafür, wenn der Zugang der Kündigung genau ermittelt werden kann, denn davon hängt nun einmal der Lauf der Frist zur Einreichung der Klage Wegen der Kündigung direkt ab.
Notieren Sie sich auf jeden Fall auch, wann genau sie das Kündigungsschreiben in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben.
Mitunter werden Kündigungen ja durch Boten spät abends, gerne auch am Wochenende, in den Briefkasten eingeworfen, häufig „auf den letzten Drücker“.
Möglicherweise ist der Zugang des Kündigungsschreibens daher juristisch gesehen auf einen späteren Zeitpunkt zu datieren mit der Folge, dass Ihr Arbeitgeber den nächstmöglichen Kündigungstermin (auf welchen er eigentlich kündigen wollte) verpasst hat.
Für das Kündigungsschutzverfahren, welches dennoch angestrengt werden muss, eine hervorragende Basis, wenn es darum geht, eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln oder sich auch grundsätzlich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.
Mitunter „hagelt“ des Kündigungen: insbesondere dann, wenn Arbeitgeber zunächst einmal schnell und mitunter ziemlich unbesonnen eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben und man dann nach einer gewissen Abkühlungsphase auf Arbeitgeberseite selbst Zweifel bekommen hat, ob die fristlose Kündigung wirklich hält.
Es ist nicht selten, dass dann eine weitere Kündigung als ordentliche Kündigung direkt nachgeschoben wird. Sie bekommen in diesem Fall also eine 2. Kündigung und es muss wegen dieser 2. Kündigung und auch wegen jeder möglicherweise erteilten weiteren Kündigung eine weitere Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Andernfalls erwachsen diese weiteren Kündigungen in Bestandskraft und gelten wirklich!
Sie müssen also auf jeden Fall Ihren Anwalt umgehend von allen weiteren Kündigungen, welche Sie erhalten, sofort informieren und diesem die Kündigungsschreiben auch übermitteln. Auch hier ist es dringend anzuraten, den jeweiligen Zugang exakt zu notieren.
Sie sind gefeuert und wissen nicht warum:
Das Kündigungsschreiben enthält keinen Kündigungsgrund.
Viele arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigungen nennen den Kündigungsgrund nicht.
Das macht die Kündigung aber noch nicht unwirksam!
Sie müssen sich dennoch dagegen auf die richtige Art und Weise zur Wehr setzen, wenn Sie die Kündigung nicht gelten lassen wollen - und das ist die fristgerechte Klage beim Arbeitsgericht, siehe oben.
Es geht Ihnen ohnehin schon schlecht und dann auch noch das:
Kündigung wegen Krankheit.
Ein "Standardfall" für eine personenbedingte Kündigung ist hierbei die Kündigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers.
Die rechtlichen Hürden für eine erfolgreiche Kündigung wegen Krankheit sind hoch! Arbeitnehmer haben in einem solchen Fall durchaus gute Chancen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren, sofern sie anwaltlich verteten sind.
Das Kündigungsschreiben enthält keinen exakten Kündigungstermin:
Gemeint ist hier die klassische arbeitgeberseitige Kündigung "zum nächstmöglichen Termin".
Man sollte meinen können, dass Arbeitgeber in der Lage sind, das richtige Kündigungsdatum selbst herauszufinden und dieses dann im Kündigungsschreiben auch so zu benennen.
Leider ist das nicht immer der Fall und die Arbeitnehmer können dann nur Mutmaßungen darüber anstellen, wann denn ihr Beschäftigungsverhältnis tatsächlich enden soll. Hier gibt es erst recht nur eine vernünftige Reaktion: Sofort zum Anwalt.
Die Tatsache, dass ein exakter Kündigungstermin bzw. Beendigungstermin im Schreiben nicht angegeben ist, macht die Kündigung als solche nämlich nicht unwirksam. Sie müssen also aktiv werden!